Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt nach §32b EStG ist ein Mechanismus, der bestimmte steuerfreie Einkünfte indirekt doch in die Steuerberechnung einbezieht — nicht durch direkte Besteuerung, sondern durch Erhöhung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen. Das wirkt zunächst kontraintuitiv: Gelder wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld sind „steuerfrei" — und kosten am Ende des Jahres trotzdem Steuern.
Der Hintergrund: Das deutsche Einkommensteuerrecht ist progressiv — höhere Einkommen werden mit höheren Steuersätzen belegt. Damit der „Lebensstandard" als Maßstab fair bleibt, sollen steuerfreie Lohnersatzleistungen den Steuersatz auf die verbleibenden Einkünfte beeinflussen. Wer ein halbes Jahr Elterngeld bezogen hat und danach ein hohes Gehalt verdient, soll auf dieses Gehalt nicht denselben Tarif zahlen wie jemand, der ganzjährig dasselbe Gehalt hatte — sondern den höheren Tarif, der zum Gesamtjahreseinkommen einschließlich Lohnersatz passt.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Die wichtigsten Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt nach §32b Abs. 1 EStG sind:
- Arbeitslosengeld I (von der Bundesagentur für Arbeit)
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
- Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen
- Mutterschaftsgeld und Zuschüsse des Arbeitgebers
- Elterngeld (Basis- und ElterngeldPlus)
- Insolvenzgeld bei Arbeitgeberinsolvenz
- Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung
- Übergangsgeld z.B. bei Reha-Maßnahmen
Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen Sozialleistungen wie Bürgergeld (ehem. ALG II), Wohngeld, Kindergeld, BAföG oder die meisten steuerfreien Aufwandsentschädigungen. Auch ausländische Einkünfte können je nach Doppelbesteuerungsabkommen erfasst sein.
Wie wird gerechnet?
Das Finanzamt addiert die Lohnersatzleistung zum zu versteuernden Einkommen und ermittelt den durchschnittlichen Steuersatz, der auf diesen fiktiven Gesamtbetrag nach der Steuertabelle anfallen würde. Dieser höhere Steuersatz wird dann nur auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Lohnersatz) angewendet. Die Lohnersatzleistung selbst bleibt steuerfrei — aber der Tarif für das übrige Einkommen ist höher als ohne sie.
In der Praxis bedeutet das: Wer im Bezugsjahr eine größere steuerfreie Leistung erhalten hat, sollte mit einer Steuernachzahlung rechnen — die Lohnsteuer wird unterjährig nur auf den tatsächlichen Lohn berechnet und kennt den Progressionsvorbehalt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
Häufige Fragen
Bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Wenn Sie im Jahr mehr als 410 € Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezogen haben, sind Sie nach §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn Sie sonst keine Steuererklärung abgeben müssten.
Wie kann ich die Steuernachzahlung reduzieren?
Es gibt einige Hebel: Werbungskosten optimal absetzen (Pendlerpauschale, Fortbildungen, Arbeitsmittel), Sonderausgaben geltend machen (Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer als Sonderausgabe), Riester-/Rürup-Beiträge nutzen. Eine sorgfältige Steuererklärung kann den Effekt deutlich abmildern.
Was ist mit ausländischen Einkünften?
Bei Anwendung der Freistellungsmethode aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterliegen die ausländischen Einkünfte oft dem Progressionsvorbehalt. Bei Anrechnungsmethode entfällt das. Der konkrete Mechanismus hängt vom jeweiligen DBA ab — diese Berechnung berücksichtigt nur Lohnersatzleistungen.
Wirkt der Progressionsvorbehalt auch bei Verheirateten?
Bei Zusammenveranlagung wird der Progressionsvorbehalt auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen angewendet — der Effekt kann durch das Splittingverfahren teils gemildert werden. Bei Einzelveranlagung wirkt er individuell pro Ehepartner. Dieser Rechner geht von Einzelveranlagung aus.
Ersetzt das eine Steuerberatung?
Nein. Der Progressionsvorbehalt ist ein Standard-Mechanismus, aber das tatsächliche Ergebnis hängt von vielen Faktoren ab (Werbungskosten, Sonderausgaben, weitere Einkünfte, Veranlagungsart). Diese Berechnung gibt eine Orientierung — bei wichtigen Entscheidungen empfehlen wir eine Steuerberatung oder eine Lohnsteuerhilfe.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Eingaben an unsere Server übertragen.
Rechtliche Grundlagen
Maßgeblich ist §32b EStG (Progressionsvorbehalt) in Verbindung mit dem Einkommensteuertarif nach §32a EStG. Die Pflicht zur Veranlagung bei Bezug entsprechender Leistungen über 410 € folgt aus §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. In dieser Berechnung verwenden wir den Einkommensteuertarif für 2026 (Grundfreibetrag 12.084 €).
Die Berechnung berücksichtigt keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Kombinationen mit Abfindungen (Fünftelregelung) erfordern eine separate Betrachtung — siehe unseren Abfindungsrechner.