§32b EStG · Stand 2026-01

Progressionsvorbehalt — Beispiele und Quellen

Drei gerechnete Beispielfälle für ALG I, Elterngeld und Kurzarbeitergeld, die einzelnen Berechnungsschritte und die zitierten Rechtsgrundlagen — Tarif §32a EStG 2026.

Berechnungsschritte

Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeiter- und Elterngeld sind nach § 3 EStG steuerfrei — erhöhen aber gemäß § 32b EStG den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Der „besondere Steuersatz" wird in vier Schritten ermittelt:

  1. Steuerfreie Lohnersatzleistung zum zu versteuernden Einkommen (zvE) hinzurechnen.
  2. Einkommensteuer auf diese fiktive Bemessungsgrundlage nach §32a EStG ermitteln.
  3. Diese Steuer durch die fiktive Bemessungsgrundlage teilen — das ist der „besondere Steuersatz".
  4. Den besonderen Steuersatz auf das tatsächliche zvE anwenden — das Ergebnis ist die festzusetzende Einkommensteuer.

Die Differenz zwischen Schritt 4 und der Steuer, die ohne Progressionsvorbehalt fällig wäre, ist die Mehrbelastung. Wichtig: Der Progressionsvorbehalt kann nie dazu führen, dass die Leistung selbst besteuert wird — er erhöht lediglich den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Drei gerechnete Beispiele

Reine Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Grundtarif §32a EStG 2026, gerechnet mit der Tarifformel aus shared-rechner.js.

1. ALG I + Teilzeit im selben Jahr

zvE 20.000 € + Arbeitslosengeld I 8.000 €. Klassischer Fall: einige Monate Arbeitssuche, danach Wiedereinstieg in Teilzeit.

ESt ohne Progressionsvorbehalt1.570 €
Fiktive Bemessungsgrundlage28.000 €
ESt darauf3.660 €
Besonderer Steuersatz13,07 %
ESt mit Progressionsvorbehalt2.614 €
Mehrbelastung1.044 €

Rechnung: 3.660 / 28.000 = 13,0714 %. 20.000 × 13,0714 % = 2.614 €. 2.614 − 1.570 = 1.044 € Mehrsteuer auf die 8.000 € ALG.

2. Teiljahres-Berufstätigkeit + Elterngeld

zvE 35.000 € + Elterngeld 12.000 € (z.B. 7 Monate Berufstätigkeit, anschließend Elternzeit).

ESt ohne Progressionsvorbehalt5.670 €
Fiktive Bemessungsgrundlage47.000 €
ESt darauf9.510 €
Besonderer Steuersatz20,23 %
ESt mit Progressionsvorbehalt7.082 €
Mehrbelastung1.412 €

Das Elterngeld bleibt nominal steuerfrei. Effektiv werden aber 1.412 € zusätzliche Einkommensteuer auf die anderen Einkünfte fällig. Verheiratete sollten die Auswirkung der Steuerklassen-Kombination prüfen, weil Elterngeld auf Basis des Netto bemessen wird.

3. Vollzeitstelle + Kurzarbeitergeld

zvE 45.000 € + Kurzarbeitergeld 10.000 € (mehrere Monate Kurzarbeit Null im Krisenjahr).

ESt ohne Progressionsvorbehalt8.835 €
Fiktive Bemessungsgrundlage55.000 €
ESt darauf12.347 €
Besonderer Steuersatz22,45 %
ESt mit Progressionsvorbehalt10.102 €
Mehrbelastung1.267 €

Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist nach §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei mehr als 410 € Lohnersatzleistung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Im Lohnsteuerabzug wird der Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt; die Nachzahlung kommt erst mit dem Steuerbescheid.

Welche Leistungen lösen den Progressionsvorbehalt aus?

§ 32b EStG listet die Lohnersatzleistungen abschließend auf. Die wichtigsten:

  • Arbeitslosengeld I (Sozialgesetzbuch III) — nicht jedoch Arbeitslosengeld II / Bürgergeld (Bürgergeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt).
  • Kurzarbeitergeld, einschließlich Saison-, Transfer- und Winterausfallgeld.
  • Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Mutterschaftsgeld, Verletzten- und Übergangsgeld.
  • Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
  • Elterngeld nach dem BEEG.
  • Ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt sind (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Grenzen dieses Rechners

  • Vereinfachung zvE = Bruttoeinkommen: Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen werden nicht abgezogen.
  • Kein Splittingtarif: Verheiratete mit Ehegattensplitting unterliegen einer anderen Progressionswirkung, die der Rechner nicht abbildet.
  • Keine Kappung negativer Progressionswirkung: In Spezialfällen kann der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG niedriger sein als der reguläre Steuersatz — dies setzt der Rechner nicht um.
  • Kein Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer in den hier gezeigten Beispielen (im Rechner selbst optional zuschaltbar).
  • Bürgergeld nicht enthalten: Sozialleistungen wie Bürgergeld, Wohngeld oder Kindergeld lösen keinen Progressionsvorbehalt aus.

Quellen

  • § 32b EStG — Progressionsvorbehalt. gesetze-im-internet.de/estg/__32b.
  • § 3 EStG — Steuerfreie Einnahmen (u.a. ALG, Eltern-, Kranken-, Kurzarbeitergeld). gesetze-im-internet.de/estg/__3.
  • § 32a EStG (2026) — Einkommensteuertarif. Tarif aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz v. 30.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 460).
  • § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG — Pflicht zur Einkommensteuererklärung bei Lohnersatzleistungen über 410 € im Veranlagungszeitraum.
  • Bundesministerium der Finanzen (BMF) — fachliche Erläuterungen zum Progressionsvorbehalt. bundesfinanzministerium.de.

Stand der Daten: Januar 2026 (Tarif §32a EStG 2026). Beispielwerte sind exakt mit der im Rechner verwendeten Tarifformel berechnet und werden mit Tarifanpassungen aktualisiert.