Berechnungsschritte
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeiter- und Elterngeld sind nach § 3 EStG steuerfrei — erhöhen aber gemäß § 32b EStG den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Der „besondere Steuersatz" wird in vier Schritten ermittelt:
- Steuerfreie Lohnersatzleistung zum zu versteuernden Einkommen (zvE) hinzurechnen.
- Einkommensteuer auf diese fiktive Bemessungsgrundlage nach §32a EStG ermitteln.
- Diese Steuer durch die fiktive Bemessungsgrundlage teilen — das ist der „besondere Steuersatz".
- Den besonderen Steuersatz auf das tatsächliche zvE anwenden — das Ergebnis ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Die Differenz zwischen Schritt 4 und der Steuer, die ohne Progressionsvorbehalt fällig wäre, ist die Mehrbelastung. Wichtig: Der Progressionsvorbehalt kann nie dazu führen, dass die Leistung selbst besteuert wird — er erhöht lediglich den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Drei gerechnete Beispiele
Reine Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Grundtarif §32a EStG 2026, gerechnet mit der Tarifformel aus shared-rechner.js.
1. ALG I + Teilzeit im selben Jahr
zvE 20.000 € + Arbeitslosengeld I 8.000 €. Klassischer Fall: einige Monate Arbeitssuche, danach Wiedereinstieg in Teilzeit.
| ESt ohne Progressionsvorbehalt | 1.570 € |
| Fiktive Bemessungsgrundlage | 28.000 € |
| ESt darauf | 3.660 € |
| Besonderer Steuersatz | 13,07 % |
| ESt mit Progressionsvorbehalt | 2.614 € |
| Mehrbelastung | 1.044 € |
Rechnung: 3.660 / 28.000 = 13,0714 %. 20.000 × 13,0714 % = 2.614 €. 2.614 − 1.570 = 1.044 € Mehrsteuer auf die 8.000 € ALG.
2. Teiljahres-Berufstätigkeit + Elterngeld
zvE 35.000 € + Elterngeld 12.000 € (z.B. 7 Monate Berufstätigkeit, anschließend Elternzeit).
| ESt ohne Progressionsvorbehalt | 5.670 € |
| Fiktive Bemessungsgrundlage | 47.000 € |
| ESt darauf | 9.510 € |
| Besonderer Steuersatz | 20,23 % |
| ESt mit Progressionsvorbehalt | 7.082 € |
| Mehrbelastung | 1.412 € |
Das Elterngeld bleibt nominal steuerfrei. Effektiv werden aber 1.412 € zusätzliche Einkommensteuer auf die anderen Einkünfte fällig. Verheiratete sollten die Auswirkung der Steuerklassen-Kombination prüfen, weil Elterngeld auf Basis des Netto bemessen wird.
3. Vollzeitstelle + Kurzarbeitergeld
zvE 45.000 € + Kurzarbeitergeld 10.000 € (mehrere Monate Kurzarbeit Null im Krisenjahr).
| ESt ohne Progressionsvorbehalt | 8.835 € |
| Fiktive Bemessungsgrundlage | 55.000 € |
| ESt darauf | 12.347 € |
| Besonderer Steuersatz | 22,45 % |
| ESt mit Progressionsvorbehalt | 10.102 € |
| Mehrbelastung | 1.267 € |
Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist nach §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei mehr als 410 € Lohnersatzleistung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Im Lohnsteuerabzug wird der Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt; die Nachzahlung kommt erst mit dem Steuerbescheid.
Welche Leistungen lösen den Progressionsvorbehalt aus?
§ 32b EStG listet die Lohnersatzleistungen abschließend auf. Die wichtigsten:
- Arbeitslosengeld I (Sozialgesetzbuch III) — nicht jedoch Arbeitslosengeld II / Bürgergeld (Bürgergeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt).
- Kurzarbeitergeld, einschließlich Saison-, Transfer- und Winterausfallgeld.
- Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Mutterschaftsgeld, Verletzten- und Übergangsgeld.
- Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
- Elterngeld nach dem BEEG.
- Ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt sind (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Grenzen dieses Rechners
- Vereinfachung zvE = Bruttoeinkommen: Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen werden nicht abgezogen.
- Kein Splittingtarif: Verheiratete mit Ehegattensplitting unterliegen einer anderen Progressionswirkung, die der Rechner nicht abbildet.
- Keine Kappung negativer Progressionswirkung: In Spezialfällen kann der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG niedriger sein als der reguläre Steuersatz — dies setzt der Rechner nicht um.
- Kein Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer in den hier gezeigten Beispielen (im Rechner selbst optional zuschaltbar).
- Bürgergeld nicht enthalten: Sozialleistungen wie Bürgergeld, Wohngeld oder Kindergeld lösen keinen Progressionsvorbehalt aus.
Quellen
- § 32b EStG — Progressionsvorbehalt. gesetze-im-internet.de/estg/__32b.
- § 3 EStG — Steuerfreie Einnahmen (u.a. ALG, Eltern-, Kranken-, Kurzarbeitergeld). gesetze-im-internet.de/estg/__3.
- § 32a EStG (2026) — Einkommensteuertarif. Tarif aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz v. 30.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 460).
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG — Pflicht zur Einkommensteuererklärung bei Lohnersatzleistungen über 410 € im Veranlagungszeitraum.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF) — fachliche Erläuterungen zum Progressionsvorbehalt. bundesfinanzministerium.de.
Stand der Daten: Januar 2026 (Tarif §32a EStG 2026). Beispielwerte sind exakt mit der im Rechner verwendeten Tarifformel berechnet und werden mit Tarifanpassungen aktualisiert.