Abfindungsrechner

Berechnen Sie Ihre Netto-Abfindung — mit Vergleich zwischen Regelbesteuerung und Fünftelregelung (§34 EStG).

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung nach §34 Abs. 1 EStG ist eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte — typischerweise Abfindungen, die für mehrere Jahre der Beschäftigung in einem einzigen Steuerjahr ausgezahlt werden. Ohne diese Regelung würde die volle Abfindung im Jahr der Auszahlung versteuert. Wegen der progressiven Einkommensteuer führt das oft zu einer überproportional hohen Belastung. Die Fünftelregelung verteilt die Steuerlast rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so den Progressionseffekt.

Konkret berechnet das Finanzamt zunächst die Steuer auf das laufende Jahreseinkommen ohne Abfindung. Dann wird ein Fünftel der Abfindung dazugerechnet und die Steuer auf diesen erhöhten Betrag erneut berechnet. Die Differenz zwischen beiden Werten wird mit fünf multipliziert — das ergibt den Steueranteil, der auf die Abfindung entfällt. Dieser Betrag ist in der Regel deutlich niedriger als bei voller Versteuerung im Jahr der Auszahlung.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung lohnt sich besonders, wenn das laufende Jahreseinkommen vergleichsweise niedrig ist und die Abfindung einen großen Sprung im Steuersatz verursachen würde. Bei sehr hohen Bestandseinkommen, die ohnehin schon im Spitzensteuersatz liegen, ist der Effekt geringer — dort gibt es bereits keine spürbare Progression mehr. Liegt das laufende Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, kann die Regelbesteuerung in Einzelfällen sogar günstiger sein.

Die gute Nachricht: Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung automatisch, welche Variante für Sie günstiger ist (Günstigerprüfung) und wendet die vorteilhaftere an. Trotzdem hilft eine Vorabkalkulation, um die Netto-Abfindung realistisch einschätzen zu können — etwa für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder die persönliche Finanzplanung nach dem Ausscheiden.

Häufige Fragen

Wird Sozialversicherung auf die Abfindung fällig?

Nein. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei. Lediglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fallen an. Voraussetzung: es muss sich um eine echte Entschädigung handeln und nicht um eine verdeckte Lohnzahlung.

Was bedeutet „Zusammenballung von Einkünften"?

Die Fünftelregelung greift nur, wenn die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum (also einem Steuerjahr) zufließt. Wird die Auszahlung auf zwei oder mehr Jahre verteilt, geht der Steuervorteil verloren. Verhandeln Sie deshalb möglichst eine Auszahlung in einer Summe.

Kann ich die Auszahlung ins nächste Jahr verschieben?

In manchen Fällen ja — und das kann sich lohnen. Wenn Sie absehen, dass Sie im Folgejahr ein deutlich niedrigeres Bestandseinkommen haben werden (etwa wegen Selbstständigkeit, Sabbatical oder Renteneintritt), reduziert die Fünftelregelung in dem niedrigeren Steuerjahr die Belastung weiter. Vor einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sollten Sie sich steuerlich beraten lassen.

Wie wirkt sich Kirchensteuer aus?

Kirchensteuer wird als Prozentsatz auf die Lohnsteuer erhoben — 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern. Die Fünftelregelung reduziert die zugrunde liegende Lohnsteuer und damit indirekt auch die Kirchensteuerbelastung.

Ersetzt dieser Rechner einen Steuerberater?

Nein. Der Rechner gibt eine erste Orientierung anhand des aktuellen Einkommensteuertarifs (2026) und der Standard-Anwendung der Fünftelregelung. Individuelle Konstellationen — Verlustvorträge, Werbungskosten, Auslandseinkünfte oder Familienverhältnisse — können das Ergebnis deutlich verändern. Vor wichtigen Entscheidungen empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe.

Werden meine Eingaben gespeichert?

Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Eingaben an unsere Server übertragen — wir sehen Ihre Einkommensdaten nicht.

Rechtliche Grundlagen

Maßgeblich für die Fünftelregelung ist §34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit §24 Nr. 1 EStG für Entschädigungen. Voraussetzung ist die Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum. Der Einkommensteuertarif folgt §32a EStG; in dieser Berechnung verwenden wir den Tarif für 2026 (Grundfreibetrag 12.084 €, Spitzensteuersatz 42 %, Reichensteuersatz 45 %).

Diese Berechnung berücksichtigt keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Auch Doppelbesteuerungsabkommen, Progressionsvorbehalt durch Lohnersatzleistungen oder Verlustvorträge sind nicht abgebildet. Für den Progressionseffekt von Lohnersatzleistungen nutzen Sie bitte ergänzend unseren Progressionsvorbehalt-Rechner.