Wichtig seit 2025: Die Fünftelregelung wird im Lohnsteuerabzug nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG a.F. wurde durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) für Lohnzahlungszeiträume ab 2025 abgeschafft. Die Begünstigung muss seither zwingend über die Einkommensteuererklärung beantragt werden; im Lohnsteuerabzug wird die Abfindung zunächst voll besteuert, die Differenz zur Fünftelregelung erstattet das Finanzamt mit dem Steuerbescheid.
Drei gerechnete Beispiele
Die Beispiele zeigen die reine Einkommensteuer (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach §32a EStG 2026 (Grundtarif). Annahme zur Vereinfachung: zu versteuerndes Einkommen (zvE) = Jahresbrutto (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen werden im Beispiel nicht abgezogen). Sämtliche Werte sind mit der Tarifformel aus shared-rechner.js gerechnet.
1. Mittleres Einkommen, mittlere Abfindung
zvE 25.000 € + Abfindung 50.000 €. Klassischer Fall: Aufhebungsvertrag mitten im Berufsleben, Abfindung im laufenden Jahr ausgezahlt.
| Variante | Steuer auf Abfindung |
|---|---|
| ohne Fünftelregelung | 17.514 € |
| mit Fünftelregelung (§34 EStG) | 14.100 € |
| Vorteil | 3.414 € |
Rechnung: ESt(75.000) − ESt(25.000) = 20.364 − 2.850 = 17.514 €. Mit Fünftelregelung: (ESt(35.000) − ESt(25.000)) × 5 = (5.670 − 2.850) × 5 = 14.100 €.
2. Höheres Einkommen, große Abfindung
zvE 50.000 € + Abfindung 80.000 €. Gut verdienender Angestellter, längere Betriebszugehörigkeit.
| Variante | Steuer auf Abfindung |
|---|---|
| ohne Fünftelregelung | 32.916 € |
| mit Fünftelregelung (§34 EStG) | 30.310 € |
| Vorteil | 2.606 € |
Geringerer prozentualer Vorteil: Wer schon im Spitzensteuerbereich der zweiten Progressionszone liegt, profitiert weniger — die zusätzliche „Fünftel-Schicht" landet rasch in den linearen Tarifabschnitten.
3. Kein laufendes Einkommen im Auszahlungsjahr
zvE 0 € + Abfindung 80.000 €. Sachverhalt: Abfindung ins Folgejahr verschoben, in dem keine andere Einkunft (auch kein ALG-Bezug mit Progressionsvorbehalt) anfällt.
| Variante | Steuer auf Abfindung |
|---|---|
| ohne Fünftelregelung | 22.464 € |
| mit Fünftelregelung (§34 EStG) | 3.165 € |
| Vorteil | 19.299 € |
Maximale Hebelwirkung: Wenn die Abfindung in einem Jahr fast die einzige Einnahme ist, holt die Fünftelregelung Grundfreibetrag und niedrige Progressionszonen mehrfach an Bord. Die Verschiebung der Auszahlung ins Folgejahr ist deshalb eine gängige Verhandlungstaktik — allerdings ist die Zusammenballungs-Voraussetzung dabei sorgfältig zu prüfen.
Wann die Fünftelregelung gar nicht wirkt
Liegt das zu versteuernde Einkommen schon in der linearen Tarifzone (ab ca. 69.879 € zvE, Spitzensteuersatz 42 %), verschwindet der Effekt nahezu vollständig. Beispiel: bei zvE 90.000 € + Abfindung 150.000 € rechnet die Fünftelregelung exakt 0 € Vorteil — beide Werte (90.000 € und 120.000 €) liegen im selben linearen Tarifabschnitt, sodass die fünffache Differenz der Anwartschaft mathematisch identisch mit der vollen Steuer auf die Abfindung ist.
Faustregel: Je näher das laufende Einkommen am Grundfreibetrag liegt und je höher der Abfindungsbetrag, desto stärker der Vorteil. Wer ohnehin Spitzenverdiener ist, hat von der Fünftelregelung praktisch nichts.
Voraussetzungen: „Zusammenballung von Einkünften"
Die Fünftelregelung greift nur, wenn die Abfindung als „außerordentliche Einkunft" im Sinne des §34 EStG gilt. Die Rechtsprechung verlangt eine sogenannte Zusammenballung — die Abfindung muss in einem Veranlagungszeitraum als Ersatz für entgangene Einnahmen zufließen, und sie muss die wegfallenden Einkünfte mindestens kompensieren oder übersteigen.
- Einmalzahlung im selben Veranlagungszeitraum — eine Verteilung auf mehrere Jahre vernichtet die Begünstigung. Geringfügige Teilzahlungen in anderen Jahren werden vom BFH bis zu einer Grenze von typischerweise 5–10 % als unschädlich behandelt.
- Zusammenballung im Vergleich zum Vorjahreseinkommen — die Abfindung muss in Kombination mit den übrigen Einkünften des Auszahlungsjahres höher sein als das Einkommen, das bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zugeflossen wäre.
- Antragspflicht seit 2025 — Geltendmachung ausschließlich über die Einkommensteuererklärung (Anlage N, Zeile für ermäßigt zu besteuernde Einkünfte).
Grenzen dieses Rechners
- Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt — der Rechner setzt vereinfacht Jahresbrutto = zvE.
- Keine Zusammenballungs-Prüfung: Der Rechner zeigt den theoretischen Vorteil, prüft aber nicht, ob die Voraussetzungen des §34 EStG im konkreten Fall erfüllt sind.
- Kein Splittingtarif: Es wird ausschließlich der Grundtarif angewendet. Verheiratete mit Ehegattensplitting können geringere effektive Steuersätze erreichen.
- Kein Progressionsvorbehalt: Wenn ALG I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld im selben Jahr bezogen wurden, fließen diese in den Steuersatz ein. Dafür gibt es den separaten Progressionsvorbehalt-Rechner.
- Sozialversicherung: Auf echte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an — Lohnsteuerrecht ist hier streng von Sozialversicherungsrecht zu trennen.
Quellen
- § 34 EStG — Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung). gesetze-im-internet.de/estg/__34.
- § 24 Nr. 1 EStG — Definition von Entschädigungen (Voraussetzung für die Anwendung von §34). gesetze-im-internet.de/estg/__24.
- § 32a EStG (2026) — Einkommensteuertarif, Grundlage der Berechnung. Tarif aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz v. 30.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 460).
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) — Abschaffung der automatischen Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ab 2025.
- BFH-Rechtsprechung zur Zusammenballung — Grundsatzurteile zur Auslegung von §34 EStG, u.a. zur Geringfügigkeitsgrenze bei nachlaufenden Teilzahlungen.
- Bundesministerium der Finanzen (BMF) — fachliche Erläuterungen zur Fünftelregelung. bundesfinanzministerium.de.
Stand der Daten: Januar 2026 (Tarif §32a EStG 2026). Beispielwerte sind exakt mit der im Rechner verwendeten Tarifformel berechnet und werden mit Tarifanpassungen aktualisiert.