Pfändungsrechner

Berechnen Sie Ihren pfändungsfreien Betrag nach §850c ZPO — mit Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.

Was ist Lohnpfändung?

Bei einer Lohnpfändung kann ein Gläubiger sich einen Teil des laufenden Einkommens des Schuldners direkt vom Arbeitgeber überweisen lassen — auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel) und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Arbeitgeber wird zur Zahlstelle: Er behält den pfändbaren Anteil des Lohns ein und überweist ihn an den Gläubiger.

Damit der Schuldner trotz Pfändung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, schreibt der Gesetzgeber Pfändungsfreigrenzen vor — geregelt in §850c ZPO und durch die jährlich aktualisierte Pfändungstabelle. Bis zum Freibetrag bleibt das Einkommen geschützt, alles darüber wird gestaffelt zur Pfändung herangezogen. Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen erhöhen den Freibetrag.

Pfändungsfreigrenzen 2026

Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz angepasst. Aktuell (gültig ab 1. Juli 2025) gelten für Erwerbseinkommen folgende monatlichen Grundbeträge:

  • 1.559,99 € ohne Unterhaltspflichten
  • + 587,18 € für die erste unterhaltsberechtigte Person
  • + 327,28 € jeweils für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person

Beträge, die diese Schwellen übersteigen, werden gestaffelt gepfändet — nicht zu 100 %, sondern in einer abgestuften Skala (Pfändungstabelle), die mit zunehmendem Einkommen steigt. Ab einem bestimmten Höchstbetrag (rund 4.573 € netto bei keinem Unterhaltsberechtigten) ist das überschießende Einkommen voll pfändbar.

Häufige Fragen

Wer zählt als unterhaltsberechtigte Person?

Personen, denen Sie nach Gesetz zum Unterhalt verpflichtet sind und denen Sie tatsächlich Unterhalt gewähren — typischerweise Ehegatte, eingetragener Lebenspartner und minderjährige oder studierende Kinder. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung ist die Unterhaltspflicht oft gegeben, muss im Einzelfall aber nachgewiesen werden. Das Vollstreckungsgericht entscheidet auf Antrag.

Was ist mit unpfändbaren Lohnbestandteilen?

Bestimmte Lohnbestandteile sind ganz oder teilweise unpfändbar (§850a ZPO): Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld in angemessener Höhe, Aufwandsentschädigungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder und Sterbegelder. Diese Beträge werden vor der Pfändungsberechnung abgezogen.

Was ist ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt einen Grundfreibetrag auf dem Girokonto vor Pfändung — derzeit 1.500 € monatlich (mit Bescheinigung erweiterbar). Jeder Bankkunde kann sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln; pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Geld auf dem P-Konto unterhalb des Freibetrags ist pfändungssicher und kann uneingeschränkt verfügt werden.

Bei Unterhaltspfändung gelten andere Regeln

Wenn die Pfändung wegen Unterhaltsforderungen (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) erfolgt, gelten erweiterte Pfändungsmöglichkeiten nach §850d ZPO. Hier kann ein größerer Anteil des Einkommens herangezogen werden — der Schuldner muss nur den notwendigen Lebensunterhalt für sich behalten. Dieser Rechner berücksichtigt die Standard-Pfändung nach §850c ZPO; für Unterhaltspfändungen ist eine individuelle Berechnung erforderlich.

Kann der Pfändungsfreibetrag erhöht werden?

Ja, in Ausnahmefällen — auf Antrag beim Vollstreckungsgericht (§850f ZPO). Beispiele: außergewöhnliche persönliche Bedürfnisse, hohe regelmäßige Krankheitskosten, besondere berufliche Aufwendungen. Die Hürde ist hoch und erfordert konkrete Nachweise.

Werden meine Eingaben gespeichert?

Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Eingaben an unsere Server übertragen.

Rechtliche Grundlagen

Maßgeblich sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO): §850c regelt die Pfändungsfreigrenzen für Erwerbseinkommen, §850a die unpfändbaren Lohnbestandteile, §850d die erweiterte Pfändung bei Unterhaltsansprüchen, §850f Härtefallregelungen. Die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung legt die konkreten Beträge fest und wird alle zwei Jahre angepasst.

Diese Berechnung gilt für die Standard-Pfändung nach §850c ZPO bei Erwerbseinkommen. Sie ist nicht anwendbar für Unterhaltspfändungen, Pfändung von Sozialleistungen oder Sonderkonstellationen. Bei einer laufenden Pfändung empfehlen wir die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle (kostenlos, z.B. bei Caritas, Diakonie oder Verbraucherzentrale) oder einen Rechtsanwalt.