Pfändungstabelle: Grundfreibeträge ab 01.07.2025
Maßgeblich ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110). Sie tritt nach §850c Abs. 4 ZPO zum 1. Juli des Anpassungsjahres in Kraft und gilt bis zum 30.06.2026. Die bereits veröffentlichte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) gilt ab 01.07.2026.
| Unterhaltspflichten | Grundfreibetrag (monatlich) |
|---|---|
| 0 | 1.559,99 € |
| 1 | 2.145,22 € |
| 2 | 2.471,26 € |
| 3 | 2.797,30 € |
| 4 | 3.123,34 € |
| 5 und mehr | 3.449,38 € |
Obergrenze: 4.767,00 €. Was darüber hinaus verdient wird, ist zusätzlich vollständig pfändbar. Der pfändbare Anteil am Mehrbetrag bis zur Obergrenze beträgt 70 % ohne Unterhaltspflicht, 50 % bei einer Unterhaltspflicht und sinkt bis auf 10 % bei fünf oder mehr Unterhaltspflichten.
Berechnungs- und Rundungslogik
§850c ZPO arbeitet mit drei Bereichen, die in der Berechnung der Pfändbarkeit klar getrennt sind:
- Bereich unter dem Grundfreibetrag (abhängig von der Anzahl der Unterhaltspflichten): vollständig pfändungsfrei.
- Bereich zwischen Grundfreibetrag und Obergrenze (4.767,00 €): ein prozentualer Anteil ist pfändbar. Bei 0 Unterhaltspflichten 70 %, bei einer Unterhaltspflicht 50 %, danach jeweils 10 Prozentpunkte weniger bis 10 % bei fünf oder mehr Unterhaltspflichten.
- Bereich über der Obergrenze: nur der Teil oberhalb von 4.767,00 € ist zusätzlich vollständig pfändbar; der bereits berechnete unpfändbare Anteil aus dem Bereich bis zur Obergrenze bleibt erhalten.
Die offizielle Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz rundet auf volle 10 €-Stufen (das vermeidet ständige Neuberechnungen bei minimalen Lohnschwankungen). Unser Rechner zeigt aus didaktischen Gründen den exakten formelgenauen Wert auf den Cent — er kann daher um wenige Cent vom Wert in der amtlichen Tabelle abweichen. Maßgeblich für das Vollstreckungsverfahren bleibt die amtliche Tabelle.
Drei gerechnete Beispiele
1. Single, keine Unterhaltspflichten, 2.500 € Netto
| Nettoeinkommen | 2.500,00 € |
| Grundfreibetrag (0 UP) | 1.559,99 € |
| Mehrbetrag (2.500 − 1.559,99) | 940,01 € |
| Pfändbarer Anteil (0 UP) | 70 % |
| Pfändungsfrei | 1.841,99 € |
| Pfändbar | 658,01 € |
Rechnung: 940,01 × 70 % = 658,01 €. Geschützt bleiben 73,68 % des Nettos.
2. Familie mit zwei Unterhaltspflichten, 3.500 € Netto
| Nettoeinkommen | 3.500,00 € |
| Grundfreibetrag (2 UP) | 2.471,26 € |
| Mehrbetrag | 1.028,74 € |
| Pfändbarer Anteil (2 UP) | 40 % |
| Pfändungsfrei | 3.088,50 € |
| Pfändbar | 411,50 € |
Rechnung: 1.028,74 × 40 % = 411,50 €. Bei gleichem Netto, aber zwei Unterhaltspflichten, bleiben rund 88 % geschützt.
3. Hohes Netto über der Obergrenze, keine Unterhaltspflichten
| Nettoeinkommen | 5.500,00 € |
| Obergrenze | 4.767,00 € |
| Grundfreibetrag (0 UP) | 1.559,99 € |
| Pfändungsfrei | 2.522,09 € |
| Pfändbar | 2.977,91 € |
Rechnung: (4.767,00 − 1.559,99) × 70 % = 2.244,91 € pfändbar bis zur Obergrenze; zusätzlich sind 733,00 € oberhalb der Obergrenze voll pfändbar. Pfändbar zusammen: 2.977,91 €.
Grenzen dieses Rechners
- Nur reguläre Gläubigerpfändung: Bei Unterhaltspfändung nach §850d ZPO gelten abweichende — niedrigere — Pfändungsfreigrenzen. Der Rechner bildet diesen Sonderfall nicht ab.
- Keine unpfändbaren Lohnbestandteile: Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen, der hälftige Anteil von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen u.a. sind nach §850a ZPO unpfändbar und müssten vor Eingabe in den Rechner abgezogen werden.
- P-Konto: Beim Pfändungsschutzkonto nach §899 ZPO gelten eigene monatliche Freibeträge (Basis-Pfändungsfreibetrag, Erhöhungen für Unterhalt, Kindergeld). Der hier gezeigte Wert ist die Lohnpfändungsgrenze, nicht der P-Konto-Freibetrag.
- Rundung: Der Rechner zeigt cent-genaue Formelwerte. Die amtliche Pfändungstabelle des BMJ rundet auf 10-€-Stufen.
- Keine Antrags-Sonderfälle: Der Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht nach §850f ZPO eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags beantragen (z.B. erhöhter Bedarf). Solche Einzelfallentscheidungen sind nicht abbildbar.
Quellen
- § 850c ZPO — Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen. gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110) — gültig ab 01.07.2025 bis 30.06.2026.
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) — veröffentlicht am 26.03.2026, gültig ab 01.07.2026.
- § 850a ZPO — unpfändbare Lohnbestandteile (Aufwandsentschädigungen, Sonn-/Feiertags-/Nachtzuschläge zur Hälfte, Weihnachts-/Urlaubsgeld in Grenzen, u.a.). gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.
- § 850d ZPO — Sonderregeln für Unterhaltsansprüche (niedrigere Freigrenzen). gesetze-im-internet.de/zpo/__850d.
- § 899 ZPO — Pfändungsschutzkonto (P-Konto), monatliche Freibeträge. gesetze-im-internet.de/zpo/__899.
- Bundesministerium der Justiz (BMJ) — Pfändungstabelle als amtliches PDF zum Download: bmj.de.
Stand der Daten: Pfändungstabelle 01.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110). Die nächste Anpassung ist bereits als BGBl. 2026 I Nr. 80 veröffentlicht und gilt ab 01.07.2026; die Rechnerwerte müssen zu diesem Stichtag aktualisiert werden.