GrEStG · Stand 2026-01

Grunderwerbsteuer — Beispiele, Sätze und Quellen

Drei vollständige Rechenbeispiele, alle 16 Bundesländer-Sätze und die zitierten Rechtsgrundlagen für die Berechnung der deutschen Grunderwerbsteuer.

Drei Beispielrechnungen

Die Bemessungsgrundlage ist der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Die folgenden Beispiele zeigen die reine Grunderwerbsteuer — Notar-, Grundbuch- und Maklerkosten kommen zusätzlich hinzu (siehe Tabelle im Rechner).

1. Einfamilienhaus in Bayern

3,5 %
Kaufpreis500.000 €
Bundesland Bayern, Steuersatz3,5 %
Grunderwerbsteuer17.500 €

500.000 € × 3,5 % = 17.500 €. Bayern hat den 2007 freigegebenen Bundessatz beibehalten und seither nicht erhöht.

2. Eigentumswohnung in Nordrhein-Westfalen

6,5 %
Kaufpreis350.000 €
Bundesland NRW, Steuersatz6,5 %
Grunderwerbsteuer22.750 €

350.000 € × 6,5 % = 22.750 €. NRW hat den Satz zum 01.01.2015 von 5,0 % auf 6,5 % erhöht. Im Vergleich zu Bayern bei gleichem Kaufpreis: 10.500 € mehr.

3. Gewerbeimmobilie in Berlin

6,0 %
Kaufpreis1.200.000 €
Bundesland Berlin, Steuersatz6,0 %
Grunderwerbsteuer72.000 €

1.200.000 € × 6,0 % = 72.000 €. Bei Anteilskaufverträgen (Share Deals) kann die Steuer unter den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2a–3a GrEStG anfallen oder vermieden werden — hier ist fachliche Beratung Pflicht.

Steuersätze aller 16 Bundesländer (Stand: Januar 2026)

Seit der Föderalismusreform 2006 (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG, in Kraft seit 01.09.2006) legen die Länder ihren Grunderwerbsteuersatz selbst fest. Vorher galt einheitlich 3,5 %. Bayern und in Teilen Sachsen sind die einzigen Länder, die nach 2006 keine dauerhaften Erhöhungen vorgenommen haben — Sachsen hat den Satz allerdings zum 01.01.2023 von 3,5 % auf 5,5 % angehoben.

Bundesland Steuersatz
Bayern3,5 %
Baden-Württemberg5,0 %
Bremen5,0 %
Niedersachsen5,0 %
Rheinland-Pfalz5,0 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Thüringen5,0 %
Hamburg5,5 %
Sachsen5,5 %
Berlin6,0 %
Hessen6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %
Brandenburg6,5 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Saarland6,5 %
Schleswig-Holstein6,5 %

Die „Aktuell seit“-Daten beziehen sich auf die letzte Festsetzung des derzeit gültigen Satzes. Diese Tabelle wird aktualisiert, wenn ein Bundesland seinen Satz ändert. Maßgeblich bleibt im Zweifel das jeweilige Landesgesetz zur Festsetzung des Grunderwerbsteuersatzes.

Grenzen dieses Rechners

  • Nur regulärer Asset Deal: Bei Share Deals (Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften) gelten §§ 1 Abs. 2a–3a GrEStG mit eigenen Schwellen und Haltefristen — nicht abgebildet.
  • Keine Bemessungsgrundlage abseits des Kaufpreises: Sonderfälle nach § 8 Abs. 2 GrEStG (z.B. Erwerbsvorgänge ohne Gegenleistung mit Grundbesitzwert nach BewG) sind nicht abgedeckt.
  • Keine Steuerbefreiungen: Erwerbe nach § 3 GrEStG (z.B. zwischen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, Bagatellgrenze 2.500 €) muss der Nutzer selbst erkennen.
  • Nebenkosten sind Richtwerte: Notar ca. 2 %, Makler ca. 3,57 % (Käuferanteil) sind verallgemeinerte Durchschnitte und können regional abweichen.
  • Keine Beratung: Komplexe Konstellationen (Sanierung mit Werkleistung, Erbbaurecht, Bauerrichtungsverträge) gehören in die Hand eines Steuerberaters oder Notars.

Quellen

  • GrEStG — Grunderwerbsteuergesetz in der aktuell geltenden Fassung. Volltext: gesetze-im-internet.de/grestg_1983. Maßgeblich für den Rechner: § 1 (Erwerbsvorgänge), § 8 (Bemessungsgrundlage), § 11 (Steuersatz), § 13 (Steuerschuldner).
  • Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG — Länderkompetenz für die Bestimmung des Steuersatzes seit der Föderalismusreform 2006.
  • BewG — Bewertungsgesetz, § 138 (Grundbesitzwert) für Sonderfälle der Bemessungsgrundlage. gesetze-im-internet.de/bewg.
  • Landesgesetze zur Festsetzung des Steuersatzes — jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz erlassen. Eine Gesamtübersicht stellen die jeweiligen Landesfinanzministerien bereit.
  • Bundesministerium der Finanzen (BMF) — fachliche Erläuterungen zur Grunderwerbsteuer: bundesfinanzministerium.de.

Stand der Daten: Januar 2026. Wir aktualisieren die Sätze, sobald ein Bundesland eine Änderung beschließt.